Veranstaltung: | Dezember KMV |
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Tagesordnungspunkt: | 4 Wahlordnung |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Reinickendorf (dort beschlossen am: 07.12.2020) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 15.12.2020, 18:49 |
Antragshistorie: | Version 1 |
A2NEU: Wahlordnung KV Reinickendorf
Antragstext
§ 1 Wahlen für die Direktkandidaturen zum Deutschen Bundestag und zum Berliner
Abgeordnetenhaus sowie die Liste zur Bezirksverordnetenversammlung
(1) Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
schlägt zur Unterstützung eine Wahl- und Mandatsprüfungskommission sowie eine
Zählkommission vor, welche von der KMV bestätigt werden muss.
(2) Vor der Abstimmung, die nach den gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zu
erfolgen hat, führt die Versammlung ein Meinungsbild herbei (siehe § 1, Absatz
3-10). Dazu stimmt sie über die Einzelkandidaturen bzw. im Fall einer
Listenaufstellung in einer Vorschlagsliste jeweils bis zu maximal 10 Plätzen ab.
Eine Abstimmung nach dem deutschen Wahlrecht erfolgt anschließend (siehe § 1,
Absatz 11).
(3) An dem Meinungsbild dürfen die Mitglieder des Kreisverbandes nach Maßgabe
der aktuellen Landessatzung §5 (3)[1] und die Mitglieder von Bündnis 90/Die
Grünen, die ihren Hauptwohnsitz in Reinickendorf haben, teilnehmen.
(4) Bei der Vorschlagsliste wird über jeden Platz gesondert abgestimmt.
(5) Es gilt die Quotierung nach Maßgaben der Bundessatzung und des Frauenstatuts
von Bündnis 90/Die Grünen.
(6) Bei Listenaufstellungen soll jeder dritte Platz, also die Plätze 3, 6, 9
usw., mit Kandidat*innen besetzt werden, die dem entsprechenden Gremium zuvor
noch zu keinem Zeitpunkt angehört haben. Sofern für diese Plätze keine dieser
Regelung entsprechende Kandidaturen vorliegen, kann die Versammlung beschließen,
die Plätze für andere Kandidaturen frei zu geben.
(7) Jede*r Stimmberechtigte der Versammlung hat das Recht, Vorschläge für eine
Direktkandidatur bzw. einen Platz auf der Vorschlagsliste abzugeben. Eine
Kandidatur ist bis zum Eintritt in die jeweils erste Abstimmung für die
Direktkandidatur bzw. für den jeweiligen Listenplatz bei der Versammlungsleitung
anzumelden.
8) Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt für jede durchzuführende Wahl in
alphabetischer Reihenfolge (Vornamen). Die Versammlungsleitung unterbreitet
einen Vorschlag, wie viel Zeit den Kandidat*innen zur Vorstellung eingeräumt
werden soll und für das Verfahren der Befragung der Kandidat*innen. Die Fragen
werden schriftlich in Boxen eingeworfen und nach Abschluss der jeweiligen
Vorstellungsrede von der Versammlungsleitung nach Reihenfolge der Meldungen
quotiert gezogen und vorgelesen.
(9) Bewerber*innen, die sich bereits vorgestellt haben, erhalten erst dann eine
Minute weiterer Vorstellungszeit, wenn zwischen dem Platz auf der
Vorschlagsliste, für den sie sich aktuell bewerben und dem Platz auf der
Vorschlagsliste, für den sie sich zuletzt vorgestellt haben, drei Plätze liegen.
Die Möglichkeit zur Befragung gibt es nur bei der ersten Vorstellung eines
Bewerbers oder einer Bewerberin.
(10) a) Die Abstimmung im Meinungsbild hat gewonnen, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte.
b) Erreicht in der ersten Abstimmung keine*r der Bewerber*innen die absolute
Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für die zweite Abstimmung nur
noch die zwei Bewerber*innen mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
c) Erreicht in der zweiten Abstimmung erneut keine*r der Bewerber*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, kann in der dritten
Abstimmung nur noch der/die Bewerber*in mit den meisten Ja-Stimmen antreten.
d) Erreicht dieser/diese Bewerber*in in der dritten Abstimmung nicht die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Abstimmung um
die Direktkandidatur bzw. den Platz auf der Vorschlagsliste neu eröffnet.
(11) Die festgestellten Kandidat*innen-Vorschläge aus dem Meinungsbild werden
danach zur Annahme nach dem geltenden Wahlgesetz gestellt. Sofern eine
Vorschlagsliste festgestellt wurde, wird diese jeweils spätestens nach zehn
gewählten Plätzen zur Annahme nach dem geltenden Wahlgesetz gestellt. Bei diesen
Wahlgängen sind nur die Mitglieder stimmberechtigt, die die gesetzlichen
Bestimmungen gemäß Landeswahlgesetz, Landeswahlordnung oder Bundeswahlgesetz
erfüllen.[2] Dabei kann jedes Mitglied, welches das passive Wahlrecht hat, für
jeden Platz auf der Vorschlagsliste im Rahmen der Regularien des Frauenstatuts
gegen die über das Meinungsbild festgestellten Kandidat*in kandidieren.
a) Bei Listenplätzen, für die sich nur ein*e Kandidat*in bewirbt, wird mit
Ja/Nein/Enthaltung gestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen
abgegebenen Stimmen mit Ja erhält.
b) Erreicht der/die Kandidat*in nicht die erforderliche Mehrheit, so wird die
Wahl für diesen Listenplatz neu eröffnet. Dafür sind die Regelungen nach § 1
Absatz 3-11 entsprechend anzuwenden.
c) Bei Listenplätzen mit mehreren Kandidaturen ist der oder die Kandidat*in
gewählt, der oder die mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält.
d) Erreicht kein*e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so werden für diesen Platz
weitere Wahlgänge gemäß der Regelungen nach § 1 Absatz 3-11 durchgeführt.
§ 2 Sonstige Wahlen
(1) Die Versammlungsleitung ist für die Durchführung der Wahlen zuständig und
schlägt zur Unterstützung eine Wahl- und Mandatsprüfungs- sowie Zählkommission
vor, welche von der KMV bestätigt werden muss.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die entweder in
Reinickendorf ihren ersten Wohnsitz haben oder vom Landesvorstand auf eigenen
Antrag die Bewilligung erhalten haben, im Kreisverband Reinickendorf ihr
Stimmrecht auszuüben, obwohl sie nicht hier ihren ersten Wohnsitz haben.
(3) Eine Kandidatur ist bis zum Eintritt in den jeweils ersten Wahlgang bei der
Versammlungsleitung anzumelden.
(4) Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt für jede durchzuführende Wahl in
alphabetischer Reihenfolge (Vornamen). Die Versammlungsleitung unterbreitet
einen Vorschlag, wie viel Zeit den Kandidat*innen zur Vorstellung eingeräumt
werden soll und für das Verfahren der Befragung der Kandidat*innen. Sie kann
einen Vorschlag unterbreiten, dass Kandidat*innen, die sich bereits im Laufe der
KMV für eine gleichartige Wahl vorgestellt haben und damit bereits angemessen
Gelegenheit hatten, sich bekannt zu machen, nur eine kürzere Zeit zur erneuten
Vorstellung eingeräumt wird. Über diese Vorschläge beschließt die KMV mit
einfacher Mehrheit, sie gelten für die gesamte KMV.
(5) Der folgende Absatz 5 gilt für Wahlen, in denen jeweils eine Person für eine
Position gewählt werden soll, Absatz 6 gilt für Wahlen, in denen mehr als eine
Person für gleichartige Positionen gewählt werden sollen.
(6) a) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen
erhält.
b) Erreicht im ersten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die absolute Mehrheit
der gültigen abgegebenen Stimmen, so sind für den zweiten Wahlgang nur noch die
zwei Kandidat*innen mit den meisten Ja-Stimmen zugelassen.
c) Erreicht im zweiten Wahlgang keine*r der beiden Kandidat*innen die absolute
Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, so kann im dritten Wahlgang nur noch
der/die Kandidat*in mit den meisten Ja-Stimmen antreten.
d) Erreicht der/die Kandidat*in im dritten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit
der gültigen abgegebenen Stimmen, so wird die Kandidat*innenliste neu eröffnet
und die Wahl neu begonnen.
(7) a) Bei Wahlen, in denen mehr als eine Person gleichzeitig in einem Wahlgang
für eine gleichartige Position gewählt werden sollen, sind die Kandidat*innen
mit den meisten Stimmen gewählt, sofern sie die absolute Mehrheit erreicht
haben.
b) Erreichen im ersten Wahlgang nicht ausreichend viele Kandidat*innen die
absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, dürfen nur noch doppelt so
viele Kandidat*innen kandidieren, wie noch offene Plätze zu vergeben sind. So
wird verfahren, bis nur noch ein Platz zu besetzen ist.
c) Sobald nur noch ein Platz zu besetzen ist, wird verfahren wie im Absatz 4
beschrieben.
(8) Sollte in einer Situation, in der noch mehr als eine Position in einem
Wahlgang zu besetzen ist, in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen keine*r der
Kandidat*innen die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erreichen,
wird die Kandidat*innenliste neu eröffnet und die Wahl neu begonnen.
§ 3 Inkrafttreten
(1) Die Wahlordnung tritt mit Beschluss durch die KMV sofort in Kraft und ist
bis auf Weiteres gültig.
(2) Anträge auf Änderung der Wahlordnung können unter Beantragung eines
entsprechenden Tagesordnungspunktes für eine kommende KMV gestellt werden und
bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
[1]Satzung von Bündnis 90/Die GRÜNEN Berlin, zuletzt geändert am 28. Oktober
2020, §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Absatz (3): „2Grundsätzlich gilt
das Wohnortprinzip. 3Um das Stimmrecht in einer anderen Bezirksgruppe, Abteilung
oder innerparteilichen Vereinigung wahrzunehmen, muss schriftlich ein
begründeter Antrag an den Landesvorstand gestellt und durch diesen bewilligt
werden.“
[2]Satzung von Bündnis 90/Die GRÜNEN Berlin, zuletzt geändert am 28. Oktober
2020, §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Absatz (4): „1Jedes Mitglied hat
entsprechend den gesetzlichen Regelungen bei der Aufstellung der Kandidat*innen
für öffentliche Wahlen Stimmrecht in der Bezirksgruppe des Wahlkreisverbandes,
in dem es seinen Hauptwohnsitz hat.“
Änderungsanträge
- Ä1 (Heiner von Marschall (KV Berlin-Reinickendorf), Eingereicht)